Leibrente gehört zu den Unterkunftskosten LSG Mainz sichert Hartz-IV-Empfängern das Eigenheim
Hartz-IV-Empfänger, die in einem Eigenheim wohnen, dafür aber dem früheren Besitzer eine Leibrente zahlen müssen, können diese Kosten als Kosten der Unterkunft erstattet bekommen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz mit einem am Dienstag, 2. Oktober 2012, veröffentlichten Beschluss vom 3. September 2012 entschieden (Aktenzeichen: L 6 AS 404/12 B ER).
Eine Leibrente ist ein meist lebenslanges Rentenversprechen. Häufig wird dies im Zusammenhang mit der Übergabe von Wohnungseigentum gewährt. Wird die Rente nicht gezahlt, geht die Wohnung wieder in das Eigentum der früheren Besitzer über.
So hatten auch im Streitfall die Eltern ihrem Kind ein Eigenheim überlassen; im Gegenzug sollte das Kind eine Leibrente von monatlich 440 Euro zahlen. Inzwischen lebt das Kind mit seiner Familie von Hartz IV.
Wie nun das LSG entschied, gehört die Leibrente zu den sogenannten Kosten der Unterkunft, für die in angemessenem Umfang die Arbeitsagentur aufkommen muss. Die Zahlungen verringerten nicht die auf dem Haus liegende Schuldenlast, sondern verhinderten lediglich, dass die Hartz-IV-Empfänger das Eigenheim zurückgeben müssen. Dies zu verhindern habe auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen hohen Stellenwert (Urteil vom 1. Juni 2008, Aktenzeichen: B 14/11b AS 67/06 R)