Rentenbescheid kann bei Rechenfehlern zurückgenommen werden LSG Mainz: Vertrauensschutz rechtfertigt keine höhere Rente
Wird einem Rentner wegen Rechenfehlern ein zu hoher Rentenbetrag zugesagt, kann der Rentenbescheid für die Zukunft zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz kann der Rentner nicht pochen und weiterhin eine überhöhte Rente verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Dienstag, 2. Oktober 2012, veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 4 R 288/11).
Im entschiedenen Rechtsstreit war dem Kläger eine monatliche Rente von 2.300 Euro bewilligt worden. Gut einen Monat später stellte sich jedoch heraus, dass die hohe Rente falsch berechnet war. Der Rentenversicherungsträger korrigierte daher die Rentenzahlung auf monatlich rund 1.300 Euro.
Der Rentner beharrte jedoch auf der einmal zugesagten hohen Rentenzahlung und machte Vertrauensschutz geltend. Seine Frau habe wegen der ihm bewilligten Rente ihre Arbeitszeit auf 50 Prozent verringert. Ohne die fehlerhafte Rentenzusage hätte sie dies nie getan. Wenn die Rente von Anfang an richtig mitgeteilt worden wäre, wäre er auch nicht in Rente gegangen, da ihm noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden hätte.
Das Sozialgericht Speyer entschied, dass der Rentner bereits erhaltene zu hohe Rentenzahlungen aus Vertrauensschutzgründen behalten darf. Doch für die