Festbeträge für Hilfsmittel Für einige Hilfsmittelgruppen gelten seit dem 1. Januar 2005 bundesweit einheitliche Festbeträge. Diese werden vom GKV-Spitzenverband festgelegt, siehe dazu auch § 36 SGB V(Festbeträge für Hilfsmittel).
Bitte beachten Sie: Ab dem 01. März 2012 gelten neue Festbeträge für Einlagen, Hilfsmittel für die Kompressionstherapie und Hörhilfen. Letztere wurden um Festbeträge für Hörgeräte für an Taubheit grenzende Schwerhörige ergänzt, die alten Hörhilfen-Festbeträge gelten weiter. Bei den neuen Festbeträgen handelt es sich um Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer), bei den anderen Festbeträgen für Hörhilfen und den Festbeträgen für Inkontinenzhilfen, Sehhilfen und Stomaartikel dagegen um Bruttobeträge inklusive Umsatzsteuer.
Festbeträge:
- Einlagen (ab 01.03.2012)
- Einlagen (bis 29.02.2012)
- Hörhilfen
- Hörhilfen / Hörgerät für an Taubheit grenzende Versicherte (ab 01.03.2012)
- Inkontinenzhilfen
- Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (ab 01.03.2012)
- Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (bis 29.02.2012)