Manche Menschen mit Handicap sind derart eingeschränkt, dass sie nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen können, um etwa angemessen zur Arbeit oder zum Arzt fahren zu können.
Die eine Alternative ist, dass man sich ein (mit Fördergeldern) speziell angepasstes Fahrzeug beschafft und somit selbst zum Zielort fährt. Die andere ist die Anspruchnahme von Beförderungsdiensten. Für bestimmte Zwecke sieht der Gesetzgeber eine Kostenübernahme vor.
Hier sehen Sie eine Auflistung der Möglichkeiten, Fahrtkosten erstattet beziehungsweise übernommen zu bekommen:
Entfernungspauschale
Fahrten zur Ausbildungsstätte
Medizinisch bedingte Fahrten
Die Entfernungspauschale
Für die Fahrten zum Arbeitsort und nach Hause können Sie für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 Euro geltend machen. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von mindestens 70 in Ihrem Schwerbehindertenausweis; Inhaber des Merkzeichens „G“ können die Entfernungspauschale schon ab einem GdB von 50 in Anspruch nehmen.
Falls Sie nachweisen können, dass Ihre Ausgaben für Ihren Arbeitsweg höher sind als die Entfernungspauschale beträgt, wird Ihnen genau dieser summierte Betrag in Ihrer Einkommenssteuererklärung verrechnet.