Bei Berechnung des Pflegebedarfs soll Pflegekasse großzügig sein
SG Münster: In Grenzfällen ist höhere Pflegestufe begründet
Liegt der Zeitaufwand für die Pflege kranker und behinderter Menschen nur knapp unter der zeitlichen Grenze, ab der eine höhere Pflegestufe und damit mehr Pflegegeld gewährt wird, muss die Pflegekasse in solchen Fällen großzügig sein. Dies hat das Sozialgericht Münster in einem am Montag, 26. März 2012, veröffentlichten Urteil gefordert (Aktenzeichen: S 6 P 135/10).
Es sei mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Gerechtigkeitsgedanken nur schwer vereinbar, wenn wegen des Unterschreitens des Mindestpflegezeitaufwandes um nur wenige Minuten höhere Leistungen der Pflegestufe III nicht beansprucht werden können. Pflegebedürftigen Menschen müsse daher in solchen Fällen höhere Pflegeleistungen gezahlt werden.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im Oktober 2002 einen Schlaganfall erlitten. Sein linker Arm war daraufhin gebrauchsunfähig. Außerdem war der Mann wegen einer Diabetes-Erkrankung vollständig erblindet. Er müsse daher rund um die Uhr von seiner Ehefrau gepflegt werden, so der Behinderte.
Seinen Antrag ihm Pflegeleistungen nach der Pflegestufe III zu gewähren, lehnte die zuständige Pflegekasse ab. Ein Gutachter habe bei dem Kläger den Aufwand mehr ......