Urteil: Krankenkasse muss nicht jede Badeprothese bezahlen Beinamputierte Menschen müssen mit Badeprothesen vorlieb nehmen, bei denen auch mal Wasser eindringen kann. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen für den unmittelbaren Behinderungsausgleich keine teure Badeprothese mit der neuen sogenannten Silikonliner Technik bezahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Mittwoch, 11. April 2012, veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: L 5 KR 75/10). Diese Badeprothese biete nur "marginale Vorteile", die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht begründet, so die Mainzer Richter. Die Kassen müssten nur eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung gewährleisten.
Silikonliner-Badeprothesen können den Beinstumpf so abdichten, dass kein Wasser eindringt und längeres Stehen, beispielsweise im Schwimmbecken, möglich ist. Dabei dient ein weiches Gel als Bindeglied zwischen Stumpf und Prothese. Der Druck an der Stumpfoberfläche wird zudem gleichmäßig verteilt.
Im Streitfall begehrte die 1957 geborene Klägerin von ihrer Krankenkasse eine mehr ......