Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.
Beispiel: Eine Dame lebt im eigenen Haushalt. Sie benötigt Hilfe um morgens aus dem Bett zu kommen, beim Waschen von Intimbereich und Unterkörper. Außerdem kann sie Hosen und Strümpfe nicht allein anziehen. Das Ausziehen klappt abends mühsam aber ohne Hilfe. Zweimal wöchentlich wird Hilfe beim Baden und Haarewaschen benötigt. Drei Mal in der Woche kommt die Tochter, bringt vorgekochtes Essen, kauft ein und macht weitere Hausarbeiten. Hier sind meist die Voraussetzungen für die Stufe I erfüllt. Bei Pflegestufe I werden ab dem 1.1.2012 235 € Pflegegeld bzw. 450 € als Sachleistung ausgezahlt.
Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann auch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind. Das wird in der Öffentlichkeit häufig als "Pflegestufe 0" bezeichnet.
Der Antrag zur Einstufung in eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen mehr ......