Zum Musterstreitverfahren wegen der Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen Der Sozialverband VdK Deutschland hatte seit Februar 2010 ein Musterstreitverfahren wegen der Rentenversicherungspflicht für Pflegepersonen geführt. Unter bestimmten Voraussetzungen entrichtet die Pflegekasse für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Die Angehörigen sind damit in der Rentenversicherung pflichtversichert.
Hintergrund: Grundlage für das Verfahren ist hier eine Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.09, wonach im Rahmen der Feststellung der Rentenversicherungspflicht einer nicht erwerbstätigen Pflegeperson neu definiert wurde, welche Pflegeverrichtungen zur Bemessung der Mindestpflegezeit Berücksichtigung finden.
Es ist derzeit gängige Praxis der Rentenversicherungsträger, hierfür die Feststellung des Medizinischen Dienstes zu übernehmen und so die gesetzlich erforderliche Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich bei der Pflegestufe I zu berechnen.
Berücksichtigt wurden bisher nur die Zeiten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Hilfe. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz jedoch hat ausgeführt, der Begriff der Pflege sei in einem ganzheitlichen Sinn aufzufassen, insbesondere sei auch der Aufwand für familiäre Pflege und Betreuung zu berücksichtigen, der nicht aus den Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird. Insbesondere wurde auch die Erfüllung kommunikativer Bedürfnisse des Pflegebedürftigen genannt (Aktenzeichen: L 4 R 46/08). http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de2...KtC3MJ54Ni5ZQVy