Um als Versicherter Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen zu können, muss der Versicherte pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI sein. Der gesetzliche Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigt jedoch nur bestimmte Kriterien, so dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht deckungsgleich sein muss mit dem tatsächlichen Pflegebedarf einer bestimmten Person. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff des Gesetzes stößt daher auch auf Kritik.