VdK plant weitere Musterstreitverfahren: KV-Beiträge auf Zahlungen aus Pensionskassen 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) klargestellt, dass anteilige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und nach Übertragung der Versicherungsnehmerschaft auf ihn selbst eingezahlt hat, keine Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V sind und demnach für pflichtversicherte Rentner kein zu verbeitragendes Einkommen (Kranken- und Pflegeversicherung) darstellen (BVerfG 1 BvR 1660/08).
Das gilt auch, wenn die Leistung aus einer Direktversicherung nicht als Einmalzahlung, sondern als monatliche Leistung zugesichert war.
Entsprechende Verfahren wurden zur Entscheidung zurück an das Bundessozialgericht (BSG) verwiesen (Aktenzeichen: B 12 KR 24/09 R und B 12 KR 16/10 R). Über die BSG-Entscheidung informierten wir Anfang April 2011 im Beitrag Bundessozialgericht entscheidet endgültig zur Beitragspflicht auf Direktversicherungen.
Das Bundessozialgericht legte Eckpunkte für die Neuberechnung des beitragspflichtigen bzw. nicht beitragspflichtigen Anteils der Kapitalleistung bei dieser Fallkonstellation fest.
Aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Krankenkassen in oben genannten mehr ......