Hochgradig schwerhörige Menschen haben einen Anspruch auf eine Versorgung mit einer Lichtsignalanlage, um die Türklingel wahrnehmen zu können.
Dies entschied das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel (Aktenzeichen: B 3 KR 5/09 R). Mit einer solchen Apparatur werden akustische Signale in optische umgewandelt. Sie soll Menschen, die unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden, erkennen helfen, wenn es an der Wohnungstür läutet.
Allgemein haben behinderte Menschen einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Diese sollen die Folgen ihrer Behinderung ausgleichen. Geklagt hatte eine Frau gegen die AOK Niedersachsen. Sie hatte die Anlage im Dezember 2005 unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlags beantragt. Die Krankenkasse hatte den Leistungsantrag jedoch abgelehnt.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass es sich bei dem Einbau der Lichtsignalanlage nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes handelt. Diese fiele dann in die Zuständigkeit der Pflegekassen und könnte nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden. Der Rechtsstreit wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. (dpa) mehr ......