Seit 2010 dürfen Steuerzahler grundsätzlich sämtliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen. Ausgenommen sind Beitragszahlungen für Wahltarife (Anspruch auf Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung). Neu ist auch, dass Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder ebenfalls als Sonderausgaben abziehen dürfen.
Dass die Sonderausgaben der Kinder für Kranken- und Pflegeversicherung von den Eltern abgezogen werden dürfen, steht in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG. Doch was hier nicht steht: Die Eltern müssen nachweisen, dass sie die Kranken- und Pflegeversicherungskosten ihrer Kinder tatsächlich wirtschaftlich getragen haben.
Typischer Fall aus der Praxis weckt Zweifel
Ein Kind befindet sich in Ausbildung. Auf der Lohnsteuerkarte werden vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen. Die Eltern beantragen, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Als Nachweis für die wirtschaftliche Belastung mit diesen Beiträgen genüge die Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen wie Unterhalt und Verpflegung.
Tipp: Die Finanzverwaltung erörtert dieses Problem derzeit auf Bund-Länderebene. Bis zu einer Entscheidung wird in gleich gelagerten Fällen der Sonderausgabenabzug abgelehnt. Betroffene müssen daher mit einem Einspruch und einem Antrag auf Zurückstellung der Bearbeitung des Einspruchs reagieren.
(OFD Münster, Kurzinformation Est v. 25.5.2011, Az. 14/2011).