Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.
Hintergrund:
Im Streitfall lebte der pflegebedürftige (Pflegestufe III) Kläger in einem Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch entgegen der von den Klägern durchgeführten Berechnung das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Entscheidung:
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Klägers zurück. Das Finanzamt habe die Leistungen aus der ergänzenden Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet. Pflegekosten seien ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außergewöhnliche Belastungen seien jedoch nur insoweit abziehbar, als der Steuerpflichtige die Aufwendungen endgültig selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.