Krankenversicherung: Defekter Rollstuhl muss nicht von heute auf morgen repariert werden Rechtsnews vom 09.11.2012 Gesetzlich Krankenversicherte, die von ihrer Krankenkasse einen elektrischen Rollstuhl finanziert bekommen haben, können grundsätzlich nicht verlangen, dass sie auch in den Zeiten, in denen das Gerät repariert werden muss, mit einem gleichwertigen Fahrzeug ausgestattet werden. Sie müssen Reparaturausfälle bis zu etwa zehn Tagen - abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls - hinnehmen und sich in dieser Zeit mit einem weniger komfortablen (hier: Schiebe-)Rollstuhl zufrieden geben. Bei mehreren Ausfallzeiten im Jahr kann sich die Situation allerdings anders darstellen. Der Versicherte muss es nicht akzeptieren, mehrere Monate lang - reparaturbedingt - auf seinen angestammten Rollstuhl zu verzichten und sich mit dem handbetriebenen Gerät zu behelfen. (BSG, B 3 KR 20/11 R)