Falschparken auf privaten Grundstücken kann teuer werden
Zitat Es kommt häufig vor, daß Pkws auf fremden Parkplätzen abgestellt werden. Bisher haben viele Autofahrer dies als Kavaliersdelikt
angesehen. Künftig kann das richtig teuer werden. Das gilt auch für das Falschparken auf Stellplätzen von Mietern und Eigentümern.
Die BGH (GE 2009, 974) hat zum Problem knackig festgestellt: Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen läßt; die Abschlepp-kosten kann er als Schadenersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
Obwohl grundsätzlich das Gebot der schonendsten Sanktion gilt, macht der BGH deutlich, daß das Abschleppen von Falschparkern in der Regel genau in diese Kategorie paßt.
Und der BGH stellt fest: Ein unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestelltes Fahrzeug darf auch ohne konkrete Behinderung entfernt werden.
Berechtigt ist insoweit der unmittelbare Besitzer. Wenn die Parkfläche vermietet ist, muß der Mieter handeln, weil der Vermieter nur mittelbarer Besitzer ist.
Voraussetzung ist aber nach dem Urteil, daß ein entsprechendes Schild unmißverständlich darauf hinweist, daß unbefugt auf dem Grundstück abgestellt Fahrzeuge kostenpflichtig ab-geschleppt werden.
Es bleibt zu hoffen, daß die Falschparkern drohenden Abschleppkosten von in der Regel um die 150 Euro zur erwünschten „Abschreckung führen“.