Steuerrecht: Auch für 100 Grad-Behinderte ist bei 15.000 km im Jahr Schluss Schwer Behinderte mit einem Behinderungsgrad von "100" und dem Merkzeichen "ag" (= außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis können für den Einsatz ihres Pkw grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. "Angemessen" sind jedoch nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 Kilometer im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschale von 30 Cent. (Hier gegen einen Behinderten entschieden, der 75 Cent pro Kilometer als Aufwand für sein Auto errechnet hatte, die bei 13.000 Kilometern Fahrleistung entstanden waren. Daneben hatte der Mann noch Kosten für den Einbau eines Automatikgetriebes geltend gemacht - vergeblich.) (BFH, VI B 52/10) - vom 26.10.2010