Zitat Personen, die beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw eine weit geöffnete Wagentür benötigen, sind nicht außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG") und daher nicht berechtigt, einen sog. Behindertenparkplatz zu benutzen. Dies entschied das Sozialgericht Mainz im Falle einer aus dem Landkreis Bad Kreuznach stammenden Klägerin.
Darum geht es
Bei der Klägerin wurde ein Grad der Behinderung von 80, im Wesentlichen wegen einer künstlichen