Kein Laptop mit Spracherkennungssoftware bei gleichzeitigem Assistenzdienst LSG Stuttgart begrenzt Hilfen für behinderte Studenten Steht einem behinderten Studenten ein Assistenzdienst als Hochschulhilfe zur Verfügung, kann er nicht zusätzlich noch ein Laptop mitsamt einer Spracherkennungssoftware beanspruchen.
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 15. Mai 2012, veröffentlichten Beschluss entschieden und damit den Prozesskostenhilfeantrag einer Studentin zurückgewiesen (Aktenzeichen: L 2 SO 906/12 B).
Der schwerbehinderten Studentin wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe täglich ein 18-stündiger Studienassistenzdienst gewährt. Beim Sozialamt beantragte sie als Studienhilfe zusätzlich noch ein Laptop mitsamt einer Spracherkennungssoftware.
Die Behörde lehnte dies jedoch ab. Der auch für die Hochschulhilfe mehr ......