Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftigkeit Die "Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens fünf Stunden lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts, gegeben ist (rund um die Uhr). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22 Uhr - 6 Uhr) reicht nicht aus (die BRi dazu).
Beispiel: Eine Dame lebt im Haushalt der Tochter. Sie benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, bei Zahnpflege, Kämmen und Ankleiden. Beim Essen geht die Anleitung oft in die Übernahme über. Mehrmals täglich muss die Dame zur Toilette geführt werden, regelmäßig ein bis zweimal in der Nacht, da auch nachts der Wirkung des Inkontinenzmaterials nicht getraut wird. Anschließend ist Intimpflege erforderlich. Bei allen Gängen in der Wohnung muss die Dame begleitet werden. Das Gehen am Rollator ist mühsam und zeitintensiv. Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt.
Härtefallregelung Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Als Merkmale für einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand gelten,
wenn auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung mehr ......