Wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen Wer übernimmt dann die Pflege, sollte der Pflegende verhindert sein? Was sieht die Pflegeversicherung für einen solchen Fall vor? Hier greift die so genannte Verhinderungspflege. Pflegende, die einen Angehörigen pflegen, können laut Vorschrift §3 im Sozialgesetzbuch XI – „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“ – eine Auszeit von der Pflege nehmen. Gesetzliche sowie private Pflegeversicherungen übernehmen die Kosten für einen Pflegeersatz – für maximal vier Wochen im Jahr.
Dafür gibt es zwei Voraussetzungen: Der Pflegende muss sich um den Pflegebedürftigen mindestens zehn Stunden in der Woche kümmern und das bereits mindestens ein halbes Jahr lang. Erst dann gilt der Anspruch auf die Verhinderungspflege. Diese Möglichkeit ist jedoch nur wenigen Pflegebedürftigen und deren Angehörigen bekannt. 2010 nutzten lediglich knapp 34.000 der rund 1,6 Millionen deutschen Pflegebedürftigen diese Möglichkeit.
Wenn Ihr pflegender Angehöriger mal für länger nicht kann Ab Januar 2012 steht jedem Pflegebedürftigen pro Jahr 1.550 Euro (vormals: 1.510 Euro) für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Ist der Pflegende allerdings mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert, zahlt die Pflegekasse lediglich soviel wie die jeweilige Pflegestufe an monatliches Pflegegeld vorsieht. Auf der dritten Pflegestufe wären das 700 Euro ab 2012.
Dieses Geld soll die Arbeit eines professionellen Pflegedienstes decken oder den Verdienstausfall mehr ......