Bundesrichter pochen auf Jobs für Schwerbehinderte Arbeitgeber dürfen sich nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht um die Einstellung behinderter Arbeitnehmer drücken. Sie seien grundsätzlich verpflichtet zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen können, entschied das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (Aktenzeichen; 8 AZR 608/10).
Dazu müssten sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Diese Pflicht gelte für alle Arbeitgeber, nicht nur die im öffentlichen Dienst. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter gaben im Gegensatz zu den Vorinstanzen in Baden-Württemberg der Klage eines Betriebswirts statt. Er hatte eine Entschädigung verlangt, weil er sich wegen seiner Behinderung bei der Besetzung einer Verwaltungsstelle benachteiligt sah.
Der schwerbehinderte Mann, der auch auf eine Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst verweisen konnte, hatte sich bei einer Gemeinde auf eine Stelle für eine Mutterschaftsvertretung beworben. Die Gemeinde besetzte die Stelle anders - ohne zuvor zu prüfen, ob sie mit einem Schwerbehinderten besetzt werden könnte.
In der Urteilsbegründung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts heißt es: "Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat." Werde die Prüfpflicht durch Arbeitgeber verletzt, sei das ein Indiz für eine Benachteiligung, erklärten die Richter.
Über die Höhe der Entschädigung des Klägers muss nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheiden. (dpa)