Ist es einem behinderten Menschen noch möglich, mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, wird nicht davon ausgegangen, dass er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen ständig gehindert ist. Damit er seinen Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen begründen kann, muss er praktisch an das Haus gebunden sein.
Das Sozialgericht Karlsruhe hat in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Nachteilsausgleichs „RF“ (Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht) nicht erfüllt. Sie ist trotz ihrer Gesundheitsstörungen nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen mehr ......