BGH erschwert Auto-Pfändung von Behinderten Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pfändung von Autos gehbehinderter verschuldeter Bürger deutlich erschwert. Ihnen darf das Fahrzeug nicht genommen werden, wenn es ihre „Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich erleichtert“, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Urteil.
Der BGH erweiterte damit den bislang bestehenden Schutz vor Zwangsvollstreckungen von „außergewöhnlich Behinderten“ auf alle Gehbehinderte mit dem Zeichen „G“ im Behindertenausweis. (AZ: VII ZB 12/09)
Im aktuellen Fall hatte das Landgericht Kempten im Allgäu die Pfändung des Autos eines zu 70 Prozent Gehbehinderten Mannes als zwar „verstärkte Härte“ bezeichnet. Der Mann könne seine fast täglichen Arztbesuche aber trotzdem mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen und „ortsübliche Wege“ bis zu zwei Kilometer zu Fuß zurücklegen, da er laut Behindertenausweis nicht „außergewöhnlich“ sondern nur „normal“ gehbehindert sei.
Der BGH hob dieses Urteil nun auf und verwies darauf, dass Pfändungsverbote unter anderem die Menschenwürde der Schuldner schützen. Einem Betroffenen solle damit die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, „um unabhängig von der Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können“.
Ein Auto darf in solchen Fällen dann nicht gepfändet werden, wenn der Betroffene damit in seiner Lebensführung „stark einschränkt“ und „entscheidend benachteiligt wird“, heißt es im Urteil.