Haftpflichtversicherung: Standard-Elektrorollstühle, die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt werden, haben eine Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h und sind daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dennoch erscheint eine Haftpflichtversicherung sinnvoll, falls z. B. beim Rollstuhlbetrieb an Autos Kratzer verursacht werden. Nicht versicherungspflichtige Rollstühle können in eine Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden; dem Versicherer ist dies allerdings anzuzeigen. Die Kosten einer Privathaftpflichtversicherung werden von der Krankenkasse nicht übernommen.
Bauartbedingte schnellere Rollstühle (> 6 km/h) unterliegen jedoch der Versicherungspflicht, d. h. es muss eine spezielle „Krankenfahrstuhl-Versicherung“ (bei manchen Versicherern werden diese unter der Bezeichnung „Moped-Versicherung“ angeboten) abgeschlossen werden. Gültig jeweils für ein Jahr bis zum Ende Februar eines jeden Jahres. Diese Elektrorollstühle über 6 km/h erfordern in Deutschland zusätzlich eine Bauart-Einzel-TÜV-Prüfung (Lichtanlage nach STZO und EU-Norm und geprüftes Bremsverhalten etc.) und dieses muss einmalig (meist bei der Erstauslieferung vom Hersteller oder Importeur) durch ein schriftliches Gutachten nachgewiesen und dem Benutzer mitgegeben werden. Dieses Gutachten muss auch bei der Erstellung der Versicherungspolice vorliegen