Veröffentlicht am Freitag, 08. Juli 2011 Geschrieben von Ralf Sondermeyer Ein PKW darf abgeschleppt werden, wenn dieser auf einem Behindertenparkplatz steht und nur eine Kopie des Sonderparkauweis hinter der Windschutzscheibe sichtbar ausliegt. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf, wie die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg mitteilte.
Der Autofahrer wurde zur Zahlung der angefallenen Verwaltungsgebühr von 74 Euro sowie der Zahlung der bereits bezahlten Abschleppgebühr von 51,17 Euro verurteilt.
Eine Kopie des Schwerbehindertenausweises erfüllet nicht „die straßenrechtlichen Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Ausweisung“. Es könnte sonst sein das ein Schwerbehinderter seinen Sonderparkausweis zurgleichen Zeit an mehreren Stellen benutze.
Deshalb ist das Original hinter der Windschutzscheibe zwingend vorgeschrieben.