Von der ärztlichen Schlichtungsstelle| 28. Apr 2011 | Rat & Service
Kolumne Streitfälle
Der Vorgang: Einer Patientin wird ein Knoten aus der Brust entfernt. Dabei setzen die Chirurgen einen sogenannten Elektrokauter ein, der als OP-Werkzeug zum Verschluss blutender Gefäße dient. Am Po muss dafür eine Elektrodenplatte angelegt werden. Während die Gewebeentnahme problemlos verläuft, wird nach der 20minütigen OP an der rechten Gesäßhälfte eine fünf mal einen Zentimeter große Verbrennung festgestellt. Die Patientin fordert für erlittene Schmerzen und die Narbe am Gesäß Schadenersatz.
Das Gutachten: Wegen der klaren Sachlage wird kein Gutachten eingeholt.
Die Entscheidung: Die Verbrennung wurde nach Ansicht der Schlichtungsstelle entweder durch Stromführung außerhalb der Elektroden über ungewollte Kontakte (Kriechströme, feuchte Abdecktücher, Ableitung über Messsonden) oder durch eine fehlerhafte Elektrodenanlage verursacht. Dies seien die einzigen Erklärungsmöglichkeiten. Zur Vermeidung solcher Schäden gelten grundsätzliche Lagerungsvorschriften. Bei umsichtiger und sorgfältiger Lagerung der Patientin treten erfahrungsgemäß derartige Verletzungen nicht auf, deshalb spricht im Schadensfall der erste Anschein für einen Behandlungsfehler. Da keine Umstände vorgelegen haben, die für das ärztliche und pflegerische Personal objektiv nicht zu kalkulieren waren, sei die Verbrennung schadenersatzpflichtig mehr ......