Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass erwachsene Krankenversicherte keinen Anspruch auf Erstattung für ein selbstbeschafftes Rollstuhlbike oder einen Elektrorollstuhl haben. Der Kläger war in diesem Fall ein gehbehinderter Erwachsener aus Nottuln. Die Begründung des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen lautete wie folgt: Sind die Versicherten in der Lage sich in einem Umkreis von 500 Meter um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit mit einem herkömmlichen Aktivgreifrollstuhl fortzubewegen, dann haben die Krankenversicherten kein Anrecht auf eine Erstattung.
Gemäß der bisherigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes §§ 33 SBG V können behinderte Krankenversicherte lediglich solche Hilfsmittel verlangen, die zu einem Ausgleich ihres Handicaps innerhalb der allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dienen. Demnach bewilligt die Krankenversicherung nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum beinhaltet die Wohnung sowie die Abwicklung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung. Dazu gehören Einkäufe, die Erledigung von Post- und Bankgeschäften sowie Apotheken- und Arztbesuche. Bislang hat das Bundessozialgericht keine Definition des sogenannten Nahbereiches vorgenommen. Auf Grund der differenzierten Wohnumfeldverhältnisse der Versicherten lässt sich eine durchschnittliche Wegstrecke für die Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte (Nahbereich) schwer feststellen. Demzufolge hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einen abstrakten Maßstab in Anlehnung an die Rentenversicherung von 500 Meter gewählt.