Für die Befreiung von der Kfz-Steuer sind die Finanzämter zuständig.
Von der Kfz-Steuer befreit werden schwerbehinderte Kraftfahrzeughalter, die blind, hilflos oder außergewöhnlich gehbehindert sind (Merkzeichen Bl, H oder aG). Diese Befreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr genutzt wird.
Schwerbehinderte, die das Merkzeichen G im Ausweis (grün-orange) haben und Gehörlose (Gl) können wahlweise die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr entscheiden oder für die Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent.
Mit der Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung sind aber gewisse Benutzungsbeschränkungen verbunden. So darf das Kraftfahrzeug nicht von anderen Personen benutzt werden.
Es sei denn, diese Fahrten stehen im Zusammenhang mit dem Transport oder der Haushaltsführung des behinderten Menschen.