Ab 2017 erhalten alle Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 jeweils 125 Euro pro Monat. § 45b SGB XI
Der Entlastungsbetrag (auch noch Betreuungsgeld genannt) wird nach Zuerkennung nicht einfach nur überwiesen, sondern muss zweckgebunden sein. Bezahlt werden können damit unter anderem Leistungen:
• Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit • Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Besuch des Friedhofs, eines Zoos oder Konzerts, öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen • Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen, • Unterstützung im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen) • Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen • Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags • Beaufsichtigung bei Sturzgefahr