Ab dem 01.01.2016 ist die "Anrechnung" des Leistungsbetrages und der Leistungsdauer ebenfalls möglich, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen
bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist ( z.B. Geschwister und Schwager/Schwägerin ) oder in häuslicher Gemeinschaft mit der Pflegeperson wohnen.
Verhinderungspflege § 11 SGB XI 1612 Euro für max 42 Tage
Ist die Verhinderungspflege für das Kalenderjahr ausgeschöpft können noch finanzielle Mittel aus der Kurzzeitpflege verwendet werden. Aus dem Topf der Kurzzeitpflege können dann zusätzlich 806 Euro für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Das heißt insgesamt können jährlich für die Verhinderungspflege max. 2418 Euro in Anspruch genommen werden.
Das Zweite Pflegestärkungsgeset (PSG II) ab 01.01.2016