Den Gehweg von Schnee freihalten - Diese Pflichten gelten Der Winter ist da: Zwar beginnt die kälteste Jahreszeit kalendarisch erst am 21. Dezember. Doch für Meteorologen ist schon der 1. Dezember der erste Wintertag. Hauseigentümer und Mieter sollten sich jetzt darauf einstellen.
Hauseigentümer müssen im Winter den Bürgersteig vor ihrem Haus von Schnee und Eis befreien. Und auch Mieter sind unter Umständen gefordert. Kommen sie der Pflicht nicht nach, müssten sie mit einem Bußgeld rechnen, erklärt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus und Grund Deutschland. Und nicht nur das: Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wenn an der Unfallstelle die Winterpflichten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Die Räumpflicht beginnt wochentags um 7.00 Uhr. Abends endet sie um 20.00 Uhr. Der in der Nacht fallende Schnee muss erst am nächsten Tag entfernt werden. «Sonntags sind die Zeiten etwas verändert», erklärt Wiech. Da müsse von 9.00 bis 20.00 Uhr geschippt und gestreut werden. Wie breit die Schneise im Schnee sei muss, ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Eine Breite von rund 1,2 Metern reicht aber in der Regel aus.
Von Schnee und Eis befreit werden muss nicht nur der Bürgersteig, sondern auch das eigene Grundstück. Denn der Postbote oder Besucher sollen sicher zum Haus kommen können. Für den Zeitungsboten, der schon sehr früh unterwegs ist, gilt aber das nicht. «Um fünf Uhr morgens muss noch niemand raus zum Kehren», sagt Wiech. mehr ......